Ablauf einer Beurkundung
Die Art und Weise, wie Notare Beurkundungen vornehmen, ist überwiegend im Beurkundungsgesetz geregelt:
Feststellung der Beteiligten
Bevor der Notaretwas beurkundet, muss er feststellen, mit wem er es zu tun hat. Regelmäßig müssen Sie sich durch Ihren Personalausweis oder einen gültigen Reisepass ausweisen.
Sofern Sie einen Vertreter zur Beurkundung schicken, benötigt auch der Vertreter eine von Ihnen notariell beglaubigte Vollmacht für den Immobilienverkauf. Beurkundet ein Vertreter ohne Vertretungsmacht den Vertrag, ist der Vertrag so lange unwirksam, bis Sie ihn später beim Notar ausdrücklich genehmigen.
Feststellung der Geschäftsfähigkeit
Der Notar achtet darauf, dass alle Beteiligten geschäftsfähig sind. Hat er Zweifel, muss er die Beurkundung ablehnen oder seine Zweifel zumindest in der Niederschrift erwähnen.
Vorabeinsicht in Vertragstext vor Beurkundung
Wenn Sie eine Immobilie verkaufen oder kaufen, will Sie das Gesetz vor übereilten Entschlüssen schützen. Sehen Sie im Notartermin erstmals den zu beurkundenden Text, sind Sie regelmäßig nicht in der Lage, die Tragweite der Formulierungen im Vertragstext zu überblicken und einzuschätzen. Vor allem dürfen Sie den Inhalt eines Vertrages nicht unterschätzen oder unterstellen, dass der Notar als Fachmann in Ihrem Sinne schon alles richtig bewerkstelligen werde. Aus diesem Grund soll der Notar den Beteiligten im Regelfall zwei Wochen vor der Beurkundung den Text zur Einsichtnahme zur Verfügung stellen. Damit sollen Sie Gelegenheit erhalten, den Vertragstext zu prüfen oder durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ob und inwieweit er Ihren Vorstellungen entspricht. § 17 Abs. IIa S. 2 BeurkG hat diese Pflicht lediglich als „Soll-Vorschrift“ ausgestaltet, so dass der Notar auf ausdrücklichen Wunsch aller Beteiligten auch kurzfristig die Beurkundung vornehmen kann. Der Verzicht auf die Frist sollte in der Praxis allerdings der Ausnahmefall bleiben.
Vorlesen des Vertragstextes
Sie als Beteiligter mögen es als belastend, überflüssig oder gar nervend empfinden: Der Notar ist gesetzlich verpflichtet, die Niederschrift des Immobilienkaufvertrages den Beteiligten Wort für Wort vorzulesen, den Text von allen Beteiligten genehmigen und eigenhändig unterschreiben zu lassen.
Der Zweck ist einleuchtend. Sie müssen schließlich wissen, was Sie unterschreiben. Sofern Fragen auftauchen, dürfen Sie sich nicht scheuen, den Notar in seinem Lesefluss zu unterbrechen und zu bitten, Ihnen einen rechtlichen Begriff oder eine Formulierung näher zu erläutern. Der Notar kann die Urkunde jederzeit abändern und handschriftliche Ergänzungen auf der Urkunde vornehmen.
Auch wenn Sie den Vertragstext vorher bereits zur Kenntnis erhalten haben, ändert sich nichts daran, dass der Notar den Text vorlesen muss. Mit dem Vorlesen und Ihrer Unterschrift bestätigen Sie nochmals ausdrücklich, dass Sie wissen, was Sie beurkundet haben.