Darlehen
Mit dem Abschluss des Darlehensvertrages verpflichtet sich der Darlehensgeber gegenüber dem Darlehensnehmer, ihm für einen fest vereinbarten Zeitraum einen bestimmten Geldbetrag zu überlassen, während der Darlehensnehmer sich verpflichtet, das überlassene Kapital zu verzinsen und zurückzuerstatten (§ 488 BGB). Der Verwendungszweck des Darlehens (Immobiliendarlehen, Finanzierungskauf, Dispokredit) bestimmt unterschiedliche Details des Darlehensvertrages.
Das Gesetz regelt die Kündigungsfristen sehr eingehend:
- Vereinbaren die Parteien keinen festen Rückzahlungstermin , hängt die Fälligkeit des Darlehens davon ab, dass eine Partei den Vertrag kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt dann drei Monate.
- Wird das Darlehen für einen bestimmten Zeitraum gewährt und der Zins für einen bestimmten Zeitraum festgeschrieben , kann der Darlehnsnehmer den Darlehensvertrag mit Ablauf der Zinsfestschreibungszeit bereits vor Ablauf der Laufzeit des Vertrages mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Festschreibungszeit kündigen (§ 489 Abs. I Nr. 1 BGB).
- Der Darlehensnehmer kann den Darlehensvertrag unabhängig von der vereinbarten Zinsfestschreibungszeit und der Laufzeit des Darlehensverlages in jedem Fall mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten nach Ablauf von 10 Jahren kündigen (§ 489 Abs. I Nr. 2 BGB).
- Ist ein variabler Zinssatz vereinbart, kann der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen (§ 489 Abs. II BGB).
- Hat der Darlehensnehmer seine Immobilie finanziert und zur Sicherung des Darlehens eine Grundschuld gewährt, kann er das Darlehen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten vorzeitig kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse hat. Als berechtigtes Interesse erkennt das Gesetz ausdrücklich den Grund an, das der Eigentümer seine Immobilie verkaufen will oder muss. Kündigt der Darlehensnehmer vorzeitig, muss er dem Darlehensgeber den durch die Kündigung entstehenden Schaden ersetzen und ihm eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen (§ 490 Abs. II BGB).
- Der Darlehensgeber hat ein außerordentliches, fristloses Kündigungsrecht , wenn sich die Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers oder die Werthaltigkeit der für das Darlehen gewährten Sicherheit wesentlich verschlechtern und dadurch die Rückzahlung des Darlehens gefährdet wird (§ 490 Abs.I BGB).
Verbraucher-Darlehensverträge
Ergänzend regeln §§ 491 ff BGB Details für Verbraucherdarlehensverträge . Ist der Darlehensgeber Unternehmer (Bank) und der Darlehensnehmer ein Verbraucher, obliegen dem Darlehensgeber bestimmte Informationspflichten vor und während des Vertragsverhältnisses (§§ 491a, 493 BGB).
Der Verbraucher hat ein Widerrufsrecht und kann den Darlehensvertrag binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen widerrufen (§§ 495, 355 BGB). Der Darlehensgeber ist verpflichtet, die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers (Bonität) vor Vertragsabschluss eingehend zu prüfen (§ 509 BGB).