Bauabzugssteuer
Die Bauabzugssteuer sieht seit 2002 vor, dass nach Beendigung einer Baumaßnahme 15 % als einheitliche Steuer an das Finanzamt abgeführt werden müssen. Sie kann durch eine Freistellungsbescheinigung ersetzt werden, die der Bauunternehmer vorlegen muss. Bei einer Bagatellgrenze unter 5000 Euro im Jahr – 15000 Euro für Vermieter mit ausschließlich umsatzsteuerbefreiten Vermietungen – ist keine Bescheinigung notwendig.