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Errichtung des Bauwerks

  • 3. Juli 2019
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In einem Bauvertrag müssen detaillierte Pläne zur Errichtung und eine Baubeschreibung enthalten sein. Diese können auch in einem externen Schriftstück wie einer notariellen Urkunde festgehalten sein. Eine Änderung ist nur in einem begrenzten, dem Käufer zumutbaren Rahmen erfolgen, wobei die Interessen des Bauträgers ebenfalls berücksichtigt werden. Außerdem sollte ein fester Termin für die Fertigstellung vereinbart sein, der zwischen bezugsfertiger und vollständiger Herstellung differenzieren kann. Für den Fall eines Nicht-Erfüllens können ebenfalls Vertragsstrafen oder Forderungen auf Schadensersatz aufgenommen werden.