Vergleiche Einträge

Vorkaufsrecht

Vorkaufsrecht

Verkauft der Eigentümer sein Grundstück, kann derjenige, zu dessen Gunsten ein Vorkaufsrecht besteht, verlangen, dass ihm das Grundstück zu den gleichen Bedingungen verkauft wird, die der Eigentümer im Kaufvertrag mit einem Erwerber vereinbart hat. Der Vorkaufsberechtigte tritt dann als Erwerber in den bereits beurkundeten Kaufvertrag ein und übernimmt die darin begründeten Rechte und Pflichten des als Käufer ausgewiesenen Erwerbers. Es gibt eine Vielzahl gesetzlicher und vertraglicher Vorkaufsrechte. Das Vorkaufsrecht hat die Wirkung einer Vormerkung. Eine Immobilie verkaufen heißt immer auch, das Vorkaufsrecht zu bedenken. Wird ein Immobilienkaufvertrag beurkundet, muss der Notar von Amts wegen die Gemeinde anfragen, ob sie von ihrem gesetzlichen Vorkaufsrecht Gebrauch macht. Ein solches Vorkaufsrecht besteht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, in Umlegungs- und Sanierungsgebieten, in städtebaulichen Entwicklungsbereichen oder im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung. Ferner besteht ein Vorkaufsrecht der Gemeinde nach den Denkmalschutzgesetzen der Länder sowie zugunsten des Mieters einer öffentlich geförderten Wohnung. Wird ein Mietshaus in Wohnungseigentum umgewandelt und verkauft, hat der Mieter ebenfalls ein Vorkaufsrecht. Gesetzliches Vorkaufsrecht Gesetzliche Vorkaufsrechte sind nicht im Grundbuch eingetragen. Das gesetzliche Vorkaufsrecht besteht nicht beim Verkauf von Wohnungseigentum oder Teileigentum oder beim Verkauf von Erbbaurechten. Ist die Immobilie Bestandteil eines Nachlasses, und verkauft der Miterbe einer Erbengemeinschaft seinen Anteil am Nachlass an einen Dritten, haben die übrigen Miterben im Hinblick auf den Miterbenanteil ein gesetzliches Vorkaufsrecht und sichern sich damit den Zugriff auf die Immobilie. Vertragliche Vorkaufsrechte an […]

Nach der Beurkundung

Nach der Beurkundung

Hat der Notar den Kaufvertrag über eine Immobilie beurkundet, beginnt seine eigentliche verantwortungsvolle Aufgabe. Er muss dafür Sorge tragen, dass der Kaufvertrag ordnungsgemäß abgewickelt werden kann. Ziel ist, dass der Verkäufer möglichst schnell den Kaufpreis erhält und der Käufer möglichst schnell als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wird. Hinsichtlich der Notarkosten müssen Sie ca. 1 bis 1,5 Prozent des Kaufpreises veranschlagen. Auflassungsvormerkung Der Notar beantragt die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers in das Grundbuch. Damit wird sichergestellt, dass der Verkäufer das Grundstück nicht ein weiteres Mal an eine dritte Person verkaufen kann und der erste Erwerber sicher als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wird. Als Käufer werden Sie zur Eintragung als neuer Eigentümer in das Grundbuch sozusagen „vorgemerkt“. Grundschuld Der Notar schreibt im Grundbuch eingetragene Gläubiger an, ob und unter welchen Voraussetzungen sie auf ihr eingetragenes Recht (z.B. Grundschuld, Wohnrecht) verzichten. Haben Sie als Verkäufer ursprünglich den Kaufpreis für das Grundstück finanziert und zugunsten der Bank eine Buchgrundschuld bestellt, muss die Bank die Löschung der Grundschuld erklären, da der Käufer regelmäßig kein Interesse dran hat, die Grundschuld zu übernehmen. Gesetzlichen Vorkaufsrecht Der Notar schreibt die Gemeinde an, informiert sie über den Kauf und fragt an, ob die Gemeinde von ihrem gesetzlichen Vorkaufsrecht Gebrauch machen möchte. Dass […]

Ablauf einer Beurkundung

Ablauf einer Beurkundung

Die Art und Weise, wie Notare Beurkundungen vornehmen, ist überwiegend im Beurkundungsgesetz geregelt: Feststellung der Beteiligten Bevor der Notaretwas beurkundet, muss er feststellen, mit wem er es zu tun hat. Regelmäßig müssen Sie sich durch Ihren Personalausweis oder einen gültigen Reisepass ausweisen. Sofern Sie einen Vertreter zur Beurkundung schicken, benötigt auch der Vertreter eine von Ihnen notariell beglaubigte Vollmacht für den Immobilienverkauf. Beurkundet ein Vertreter ohne Vertretungsmacht den Vertrag, ist der Vertrag so lange unwirksam, bis Sie ihn später beim Notar ausdrücklich genehmigen. Feststellung der Geschäftsfähigkeit Der Notar achtet darauf, dass alle Beteiligten geschäftsfähig sind. Hat er Zweifel, muss er die Beurkundung ablehnen oder seine Zweifel zumindest in der Niederschrift erwähnen. Vorabeinsicht in Vertragstext vor Beurkundung Wenn Sie eine Immobilie verkaufen oder kaufen, will Sie das Gesetz vor übereilten Entschlüssen schützen. Sehen Sie im Notartermin erstmals den zu beurkundenden Text, sind Sie regelmäßig nicht in der Lage, die Tragweite der Formulierungen im Vertragstext zu überblicken und einzuschätzen. Vor allem dürfen Sie den Inhalt eines Vertrages nicht unterschätzen oder unterstellen, dass der Notar als Fachmann in Ihrem Sinne schon alles richtig bewerkstelligen werde. Aus diesem Grund soll der Notar den Beteiligten im Regelfall zwei Wochen vor der Beurkundung den Text zur Einsichtnahme […]

Keine Beurkundung ohne Notar

Keine Beurkundung ohne Notar

Ohne Notar geht im Immobilienbereich nichts. Möchten Sie Ihre Immobilie verkaufen oder eine Immobilie kaufen, schreibt das Gesetz vor, dass Sie den Kaufvertrag notariell beurkunden müssen. Ein ohne Beurkundung geschlossener Immobilienkaufvertrag ist null und nichtig. Beurkundung ist Amtspflicht Als Amtsperson darf der Notar nicht ohne hinreichenden Grund eine Beurkundung ablehnen. Ablehnen muss er die Beurkundung jedenfalls dann, wenn er sich in einem Interessenkonflikt sieht. Dies kann der Fall sein, wenn er mit einem der Beteiligten verwandt, verschwägert oder verheiratet oder er selbst Beteiligter ist. Notare sind neutral, nicht Partei Notare sind nicht die Vertreter einer Partei, sondern unparteiische Betreuer derjenigen Personen, die einen Notar aufsuchen. So steht es in § 14 Bundesnotarordnung. Der Notar darf Sie nur über die rechtlichen Gegebenheiten eines Sachverhalts informieren. Er darf Vorschläge unterbreiten, wie Sie eine Beurkundung inhaltlich gestalten und formell vornehmen sollten. Er darf Sie als „Beteiligten“ aber nicht individuell beraten und Ihnen keine juristischen Ratschläge und Empfehlungen geben, soweit er dadurch Ihre Interessen wahrnimmt und insbesondere die Interessen eines anderen Beteiligten dadurch in den Hintergrund drängt oder gar beeinträchtigt. Es gehört nicht zu den Amtspflichten eines Notars, Sie vor unausgewogenen Verträgen zu bewahren, soweit Sie den Eindruck machen, dass Sie wissen, was Sie beurkunden. Er hat nicht die Aufgabe, den mit […]

Der Kaufvertrag

Der Kaufvertrag

Der Kaufvertrag ist beim Immobilienverkauf nicht zu unterschätzen. Er dient dazu Sie als Verkäufer, aber auch den Käufer Ihrer Immobilie rechtlich abzusichern. Tatsächlich scheitert der Verkauf nicht selten, wenn sich die Parteien nicht einigen können. Oft kommt zu es auch Vereinbarungen, die die Abwicklung des Immobilienverkaufs verzögern bzw. sich später nachteilig für Sie auswirken. Für den Eigentumsübergang muss weitaus mehr geklärt sein, als nur der Verkaufspreis. Zu den Vertragsinhalten eines Kaufvertrages für ein Haus oder eine Wohnung gehören vorerst alle expliziten Bezeichnungen des jeweiligen Kaufgegenstandes. Hierzu zählen die Lage der Immobilie, genaue Anschrift, Grundbuchbezirk, Grundbuchblatt-Nummer bzw. die Wohnungs-Nummer und alle Angaben zum Grundbesitzer (z.B. Nebengelasse oder Möbel, welche mitverkauft werden). Aber auch die im Grundbuch eingetragenen Grundschulden oder etwaige Pfandrechte sind im Immobilienkaufvertrag genau aufgeführt. Der Grundbuchauszug sollte hierfür unbedingt angefordert werden. Ebenfalls wichtig ist die Art der Auszahlung, bei der man unter Direktzahlung oder in seltenen Fällen über ein so genanntes Notaranderkonto unterscheidet.Inhaltlich kommen da schell über 20 Seiten zustande.   Die folgenden Vertragsinhalte sind elementar wichtig: Angaben zu Vertragsparteien Beschreibung Kaufvertragsgegenstand Kaufpreis und Zahlungstermin Zahlungsmodalitäten Datum wirtschaftlicher Übergang und Übergabe der Immobilie Gewährleistungsregelungen (z.B. Rücktrittrecht bei verstecken Mängeln) Verzugszinsenregelung Besondere Vereinbarungen (z.B. Gegenstände im Haus, Renovierungen)   Rechtliche […]