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Vorfälligkeitsentschädigung

Vorfälligkeitsentschädigung

Vorfälligkeitsentschädigung ist diejenige Entschädigung, die ein Kreditnehmer der Bank zahlen muss, wenn er sein Hypothekendarlehen vorzeitig kündigt. Will ein Eigentümer seine Immobilie verkaufen, kann es sein, dass dieses Thema relevant wird. Eine Vorfälligkeitsentschädigung entfällt nur dann, wenn der Hypothekendarlehensvertrag nach Ablauf von zehn Jahren mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt wird (§ 489 Abs. I Nr. 2 BGB). Teils erweisen sich aber auch die Widerrufsbelehrungen der Banken als fehlerhaft, mit der Konsequenz, dass der Darlehensnehmer den Kreditvertrag widerrufen und das Hypothekendarlehen zurückzahlen kann, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen. Vor Ablauf von zehn Jahren steht dem Darlehensnehmer nur ausnahmsweise ein Kündigungsrecht zu, wenn er ein berechtigtes Interesse vorträgt und seit der Auszahlung des Darlehens sechs Monate vergangen sind (§ 490 Abs. II BGB). Als berechtigtes Interesse erkennt das Gesetz ausdrücklich an, wenn der Darlehensnehmer seine Immobilie verkaufen möchte. Ob er sich dazu aus privaten oder beruflichen Gründen veranlasst sieht, spielt keine Rolle. Kündigt er, hat die Bank Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung (§ 490 Abs. II S. 3 BGB). Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung Will der Darlehensnehmer im Hinblick auf ein sinkendes Hypothekenzinsniveau im Einvernehmen mit der Bank sein Darlehen vorzeitig umschulden, muss er kalkulieren, inwieweit eine Vorfälligkeitsentschädigung den Zinsvorteil möglicherweise zunichte […]

Darlehen

Darlehen

Mit dem Abschluss des Darlehensvertrages verpflichtet sich der Darlehensgeber gegenüber dem Darlehensnehmer, ihm für einen fest vereinbarten Zeitraum einen bestimmten Geldbetrag zu überlassen, während der Darlehensnehmer sich verpflichtet, das überlassene Kapital zu verzinsen und zurückzuerstatten (§ 488 BGB). Der Verwendungszweck des Darlehens (Immobiliendarlehen, Finanzierungskauf, Dispokredit) bestimmt unterschiedliche Details des Darlehensvertrages. Das Gesetz regelt die Kündigungsfristen sehr eingehend: Vereinbaren die Parteien keinen festen Rückzahlungstermin , hängt die Fälligkeit des Darlehens davon ab, dass eine Partei den Vertrag kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt dann drei Monate. Wird das Darlehen für einen bestimmten Zeitraum gewährt und der Zins für einen bestimmten Zeitraum festgeschrieben , kann der Darlehnsnehmer den Darlehensvertrag mit Ablauf der Zinsfestschreibungszeit bereits vor Ablauf der Laufzeit des Vertrages mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Festschreibungszeit kündigen (§ 489 Abs. I Nr. 1 BGB). Der Darlehensnehmer kann den Darlehensvertrag unabhängig von der vereinbarten Zinsfestschreibungszeit und der Laufzeit des Darlehensverlages in jedem Fall mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten nach Ablauf von 10 Jahren kündigen (§ 489 Abs. I Nr. 2 BGB). Ist ein variabler Zinssatz vereinbart, kann der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen (§ 489 Abs. II BGB). Hat der Darlehensnehmer seine Immobilie finanziert und zur Sicherung des Darlehens eine Grundschuld gewährt, kann er das Darlehen mit einer Kündigungsfrist […]

Grundwissen zur Finanzierung

Grundwissen zur Finanzierung

Die Finanzierung ist mithin das Fundament eines Gebäudes. Dem Leitspruch „Immobilien sind Betongold“ steht das Risiko gegenüber, dass sich der Bauherr oder Erwerber bei der Finanzierung ihrer Träume überschätzen oder verkalkulieren und einen Schuldenberg anhäufen, der sie zeitlebens belastet. Um dieses Risiko einzudämmen, sollte sich jeder, der eine Immobilie bauen oder erwerben möchte, informieren und die eigenen finanziellen Möglichkeiten realistisch einschätzen. Am Anfang einer jeden Finanzierung steht die Ermittlung der monatlichen Belastbarkeit. Wer nicht genügend Eigenkapital besitzt und den Kaufpreis zwangsläufig über ein Bankdarlehen finanzieren muss, muss wissen, wie viel Belastung er sich im Hinblick auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zuverlässig und zumutbar leisten kann. Den monatlichen Einnahmen sind die monatlichen Ausgaben (Lebenshaltungskosten) sowie potentielle zusätzliche Belastungen (Arbeitsausfall bei Krankheit, Steuernachzahlungen, Ausbildungskosten) gegenüberzustellen. Im nächsten Schritt ist festzustellen, wie hoch das Darlehen sein darf. Dessen Höhe hängt vom aktuellen Hypothekenzinssatz ab. In Zeiten niedriger Zinsen (im Oktober 2016 gab es Darlehen mit 10-jähriger Zinsfestschreibung für 0,85 %) lassen sich höhere Beträge finanzieren als in Hochzinszeiten (im Jahr 1990 lagen die Zinsen bei 10 %). Hierbei ist es wichtig, einen günstigen Zinssatz möglichst lange (mindestens 10 Jahre) festzuschreiben. Nur so lässt sich das Risiko vermeiden, dass nach Ablauf der Zinsfestschreibungszeit höhere Zinsen zu […]

Umzugstipps

Umzugstipps

Im besten Fall sollten dem Tipp „gut organisiert“ in den Umzug zu starten nun auch praxisnahe Hinweise folgen, wie eben diese Organisation aussehen kann. Ein wichtiger, organisatorischer Schritt, ist es, die neue Adresse all jenen bekannt zu geben, die sie benötigen – und damit sind nicht in erster Linie Freunde und Bekannte gemeint, sondern Ämter und Behörden, Versicherungen, Banken, Versorger sowie Steuerberater, GEZ, Vereine und andere, für die die Adresse beispielsweise zur Zustellung eines regelmäßigen Abos nötig ist. Ein Nachsendeantrag bei der Post sichert die Eventualität ab, dass trotz einer langen Adressliste doch noch der eine oder andere darauf gefehlt hat. Besonders dann, wenn der Umzug in eine andere Stadt erfolgt, ist es sinnvoll, diesen Nachsendeantrag zu stellen. Die weiteren Tipps sind weniger theoretisch, sondern eher praktischer Natur. Erst ausmisten, dann einpacken Wer die Masse an Umzugskartons reduzieren möchte, folgt diesem Tipp: Erst ausmisten, dann einpacken. So wird zwar der Müllberg größer, aber der ist im Idealfall bereits vor dem Umzugstag weg. Natürlich möchte ein jeder einen Großteil seines eigenen Hab und Guts mit in die neue Bleibe umziehen, allerdings ist es weitaus sinnvoller, einen Umzug auch dazu zu nutzen, um einmal klar Schiff zu machen. Wer sich also vornimmt, erst auszusortieren und dann […]

Vorkaufsrecht

Vorkaufsrecht

Verkauft der Eigentümer sein Grundstück, kann derjenige, zu dessen Gunsten ein Vorkaufsrecht besteht, verlangen, dass ihm das Grundstück zu den gleichen Bedingungen verkauft wird, die der Eigentümer im Kaufvertrag mit einem Erwerber vereinbart hat. Der Vorkaufsberechtigte tritt dann als Erwerber in den bereits beurkundeten Kaufvertrag ein und übernimmt die darin begründeten Rechte und Pflichten des als Käufer ausgewiesenen Erwerbers. Es gibt eine Vielzahl gesetzlicher und vertraglicher Vorkaufsrechte. Das Vorkaufsrecht hat die Wirkung einer Vormerkung. Eine Immobilie verkaufen heißt immer auch, das Vorkaufsrecht zu bedenken. Wird ein Immobilienkaufvertrag beurkundet, muss der Notar von Amts wegen die Gemeinde anfragen, ob sie von ihrem gesetzlichen Vorkaufsrecht Gebrauch macht. Ein solches Vorkaufsrecht besteht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, in Umlegungs- und Sanierungsgebieten, in städtebaulichen Entwicklungsbereichen oder im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung. Ferner besteht ein Vorkaufsrecht der Gemeinde nach den Denkmalschutzgesetzen der Länder sowie zugunsten des Mieters einer öffentlich geförderten Wohnung. Wird ein Mietshaus in Wohnungseigentum umgewandelt und verkauft, hat der Mieter ebenfalls ein Vorkaufsrecht. Gesetzliches Vorkaufsrecht Gesetzliche Vorkaufsrechte sind nicht im Grundbuch eingetragen. Das gesetzliche Vorkaufsrecht besteht nicht beim Verkauf von Wohnungseigentum oder Teileigentum oder beim Verkauf von Erbbaurechten. Ist die Immobilie Bestandteil eines Nachlasses, und verkauft der Miterbe einer Erbengemeinschaft seinen Anteil am Nachlass an einen Dritten, haben die übrigen Miterben im Hinblick auf den Miterbenanteil ein gesetzliches Vorkaufsrecht und sichern sich damit den Zugriff auf die Immobilie. Vertragliche Vorkaufsrechte an […]

Fragenkatalog für Besichtigungen

Fragenkatalog für Besichtigungen

Folgende Fragen sollten Sie in den Besichtigungstermin einfließen lassen: Lässt sich Feuchtigkeit an Wänden, Böden oder im Keller feststellen? Machen die Wände einen instabilen Eindruck in Form von Rissen oder sonstigen Abnutzungen? Wie sieht es mit den Wasserleitungen und der Wasserzufuhr aus? Wo befindet sich ein Anschluss für die Waschmaschine? Wie alt sind die Heizanlagen? Haben die Heizkörper und Thermostate Auffälligkeiten? Wie hoch sind die Heizkosten im Durchschnitt und im letzten Jahr? Wie gut ist die Wärme- und Schalldämmung ausarbeitet? Befinden sich die Stromleitungen in einem guten Zustand und wie alt sind diese? Wo befinden sich die Steckdosen? Wie alt ist das Dach? Welche Besonderheiten gibt es im Gartenbereich? In welchem Zustand befindet sich die Hausfassade? Wie verhält es sich zur Nachbarschaft und näheren Umgebung? Ist es möglich einen Kamin im Haus einzubauen? In welchem Zustand befindet sich der Schornstein? Ist die Verglasung eines Wintergartens weiterhin verdichtet und kälteundurchlässig? Sind Balkone und Terrassen in einem einwandfreien und stabilen Zustand? Weitere Fragen…

Energieausweis

Energieausweis

Seit dem 01.01.1990 besteht nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) für alle Wohngebäude in Deutschland die Ausweispflicht. Jeder Hauseigentümer muss mit Ausnahme bei denkmalgeschützten Objekten bei der Vermietung, dem Verkauf oder der Verpachtung des Gebäudes unaufgefordert bei der Besichtigung des Objekts einen Energieausweis vorlegen. Wollen Sie also eine Immobilie verkaufen, ist im Regelfall davon auszugehen, dass ein Energieausweis benötigt wird. Energieausweis – Energieverbrauch des Gebäudes Der Energieausweis informiert Mieter und Kaufinteressenten über den Energieverbrauch des Gebäudes und soll helfen, verschiedene Objekte im Hinblick auf ihren Energiebedarf überschlägig miteinander zu vergleichen. Dazu informiert er in anschaulicher Weise über die wesentlichen energetischen Kennwerte des Objekts und weist den Endenergiebedarf und den Primärenergiebedarf in kWh/m²a aus. Bezugsfläche ist die energetische Gebäudenutzfläche nach der EnEV, die nicht unbedingt mit der Wohnfläche identisch sein muss. Wer die Vorgaben missachtet, riskiert Bußgelder bis zu 15.000 €. Den Energieausweis gibt es in zwei Varianten. Der Energiebedarfsausweis wird benötigt bei: Wohngebäuden mit bis zu 4 Wohnungen, Baujahr bis 1977 Wärmeschutzverordnung von 177 ist nicht erfüllt. Diese Bedingung ist dann erfüllt, wenn der Endenergiekennwert größer als 200 kWh/m²a ist. Wird ein Energiebedarfsausweis benötigt, prüft ein Sachverständiger die baulichen Bestandteile des Gebäudes und bestimmt, wie hoch der Energieverbrauch des Objekts sein müsste. Bedarfsausweise sind für Objekte mit bis 5 […]

Ermittlung des Verkaufspreises

Ermittlung des Verkaufspreises

Wenn Sie eine Immobilie verkaufen wollen, dann stellt sich immer auch die Frage: Wie hoch ist der zu erzielende Preis für den Hausverkauf, den Verkauf der Wohnung oder eines Grundstücks? In diesem Zusammenhang kommen auch Fragen auf, wie der Wert der Immobilie ermittelt wird, sodass der Immobilienwert laut einer Immobilienwertermittlung auch einem angemessenen Marktwert entspricht. Hinzu kommen all die verschiedenen Begriffe, die im Internet zu dem Thema Immobilienwert ermitteln und Verkauf von Immobilien zu finden sind. Die Bewertung einer Immobilie im Zusammenhang des Verkaufs wollen wir Ihnen hier gerne näher erläutern. Zunächst einmal gilt es aber ein paar Begrifflichkeiten zu erklären. Schließlich wollen wir Sie transparent informieren, da wäre “Maklerkauderwelsch” und “Bewertungschinesisch” einfach nur unpassend. Was ist der Unterschied zwischen Angebotspreis und Verkaufspreis? Das was Immobilienverkäufer und natürlich auch die Erwerber am meisten interessiert, ist der letztendlich notariell beurkundete Kaufpreis für eine Immobilie. Der Verkaufspreis ist schlussendlich die Summe Geld, für die die Übertragung der Immobilie erfolgt. Nun steht der tatsächlich erzielte Kaufpreis allerdings am Ende des Verkaufs von Immobilien. Vorher findet eine ausführliche Bewertung der Immobilie statt, um einen genauen Wert zu ermitteln. Wenn Sie uns als Makler beauftragen, führen wir eine Immobilienbewertung für Sie kostenlos durch. Am Anfang stellt sich also die […]

Nach der Beurkundung

Nach der Beurkundung

Hat der Notar den Kaufvertrag über eine Immobilie beurkundet, beginnt seine eigentliche verantwortungsvolle Aufgabe. Er muss dafür Sorge tragen, dass der Kaufvertrag ordnungsgemäß abgewickelt werden kann. Ziel ist, dass der Verkäufer möglichst schnell den Kaufpreis erhält und der Käufer möglichst schnell als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wird. Hinsichtlich der Notarkosten müssen Sie ca. 1 bis 1,5 Prozent des Kaufpreises veranschlagen. Auflassungsvormerkung Der Notar beantragt die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers in das Grundbuch. Damit wird sichergestellt, dass der Verkäufer das Grundstück nicht ein weiteres Mal an eine dritte Person verkaufen kann und der erste Erwerber sicher als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wird. Als Käufer werden Sie zur Eintragung als neuer Eigentümer in das Grundbuch sozusagen „vorgemerkt“. Grundschuld Der Notar schreibt im Grundbuch eingetragene Gläubiger an, ob und unter welchen Voraussetzungen sie auf ihr eingetragenes Recht (z.B. Grundschuld, Wohnrecht) verzichten. Haben Sie als Verkäufer ursprünglich den Kaufpreis für das Grundstück finanziert und zugunsten der Bank eine Buchgrundschuld bestellt, muss die Bank die Löschung der Grundschuld erklären, da der Käufer regelmäßig kein Interesse dran hat, die Grundschuld zu übernehmen. Gesetzlichen Vorkaufsrecht Der Notar schreibt die Gemeinde an, informiert sie über den Kauf und fragt an, ob die Gemeinde von ihrem gesetzlichen Vorkaufsrecht Gebrauch machen möchte. Dass […]

Ablauf einer Beurkundung

Ablauf einer Beurkundung

Die Art und Weise, wie Notare Beurkundungen vornehmen, ist überwiegend im Beurkundungsgesetz geregelt: Feststellung der Beteiligten Bevor der Notaretwas beurkundet, muss er feststellen, mit wem er es zu tun hat. Regelmäßig müssen Sie sich durch Ihren Personalausweis oder einen gültigen Reisepass ausweisen. Sofern Sie einen Vertreter zur Beurkundung schicken, benötigt auch der Vertreter eine von Ihnen notariell beglaubigte Vollmacht für den Immobilienverkauf. Beurkundet ein Vertreter ohne Vertretungsmacht den Vertrag, ist der Vertrag so lange unwirksam, bis Sie ihn später beim Notar ausdrücklich genehmigen. Feststellung der Geschäftsfähigkeit Der Notar achtet darauf, dass alle Beteiligten geschäftsfähig sind. Hat er Zweifel, muss er die Beurkundung ablehnen oder seine Zweifel zumindest in der Niederschrift erwähnen. Vorabeinsicht in Vertragstext vor Beurkundung Wenn Sie eine Immobilie verkaufen oder kaufen, will Sie das Gesetz vor übereilten Entschlüssen schützen. Sehen Sie im Notartermin erstmals den zu beurkundenden Text, sind Sie regelmäßig nicht in der Lage, die Tragweite der Formulierungen im Vertragstext zu überblicken und einzuschätzen. Vor allem dürfen Sie den Inhalt eines Vertrages nicht unterschätzen oder unterstellen, dass der Notar als Fachmann in Ihrem Sinne schon alles richtig bewerkstelligen werde. Aus diesem Grund soll der Notar den Beteiligten im Regelfall zwei Wochen vor der Beurkundung den Text zur Einsichtnahme […]