Pflichten des Vermieters
Die folgenden Vermieterpflichten sind in jeder Mietangelegenheit gesetzgebend: 1. Der Vermieter wird die Wohnung zum im Mietvertrag festgelegten Termin dem Mieter zur Verfügung stellen und diesem die Schlüssel zum Objekt aushändigen. Ab diesem Zeitpunkt hat der Mieter das alleinige Hausrecht in der angemieteten Wohnung. 2. Der Vermieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Wohnung bei der Übernahme in dem Zustand ist, den sie bei Vertragsabschluss hatte. Der Vermieter ist verpflichtet, größere Schäden beseitigen zu lassen. Davon ausgenommen sind jedoch Modernisierungen, Kleinreparaturen und Schönheitsreparaturen. 3. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter zu gestatten, enge Familienangehörige in der vermieteten Wohnung aufzunehmen. Dazu gehören Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder. Eine Überbelegung darf daraus jedoch nicht entstehen. 4. Während der Heizperiode (1. Oktober bis zum 30. April des Folgejahres) muss seitens des Vermieters die Funktionalität der Heizung (20°C) sichergestellt werden. 5. Eine Untervermietung muss ein Vermieter zulassen, wenn der Mieter ein nachvollziehbares Interesse an der Untervermietung hat – zum Beispiel aufgrund einer beruflichen Tätigkeit im Ausland. Der Vermieter hat aber das Recht auf Nennung des Namens des Untervermieters.