Scheidung – Hauskredit
In den meisten Scheidungsfällen ist die betreffende Immobilie noch nicht abbezahlt. Der Hauskredit bleibt trotz Scheidung bestehen und auch an der Kredithaftung ändert sich durch den Auszug einer Partei nichts. Entscheidend für die Haftung der Kredite ist auch nicht, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, sondern wer den Darlehensvertrag unterschrieben hat. Für die Bank ist es dabei unerheblich, ob die Eheleute noch verheiratet oder geschieden sind oder ob der Haftende überhaupt noch im Haus wohnt.
Meist sind bei gemeinsamem Eigentum beide Ehepartner Kreditnehmer, da die Bank ein Interesse daran hat, die Schuld bestmöglich abzusichern. Und nicht in jedem Fall haftet ein Ehepartner für die Schulden des Anderen. In diesem Fall besteht für die Eheleute gegenüber der Bank eine Gesamtschuld. Das bedeutet, dass jeder der Ehepartner auf den vollen Betrag in Anspruch genommen werden kann. Nach der Zahlung durch einen Ehegatten steht ihm gegen den anderen Ehegatten grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleich der Hälfte des Betrags zu.
Bezüglich der Ausgleichspflicht kann aber auch eine abweichende Absprache zwischen den Eheleuten getroffen werden. Allein die Tatsache, dass einer der Ehepartner zum Ausgleich finanziell nicht in der Lage ist, stellt allerdings noch keinen ausreichenden Grund dar, ihn von der Mithaftung freizustellen.
Die Mithaftung eines Ehepartners kann aber sittenwidrig sein, wenn er finanziell erheblich überfordert wird und dies von vornherein absehbar ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn mittellose Ehefrauen auf das Verlangen der Bank hin den Kreditvertrag mitunterzeichnen soll(t)en.
Banken lassen in der Regel beide Ehepartner unterschreiben und lassen jeden in voller Höhe haften. Das heißt, kommt z.B. der Ehepartner, der bereits aus dem Haus ausgezogen ist, seinen Kreditverpflichtungen nicht mehr nach, wird die Bank den noch zahlenden Ehepartner voll in Anspruch nehmen. Natürlich kann ein Partner sich nicht seinen Zahlungsverpflichtungen unbeschadet entledigen. Im Rahmen der Unterhaltsberechnung werden Zahlungsverpflichtungen zur Tilgung des Hauskredits genauso angerechnet wie der Wohnvorteil.